[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Norwegen –
von dem Wunsch geleitet, das am 4. Oktober 1991 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das dazugehörige Protokoll (im Folgenden als "das Abkommen" beziehungsweise "das Protokoll" bezeichnet) zu ändern –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
(1) Artikel 22 (Vermögen) des Abkommens wird gestrichen.
(2) Die Wörter "und vom Vermögen" werden im Titel und in der Präambel des Abkommens gestrichen.
(3) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Wörter "und vom Vermögen" gestrichen.
(4) In Artikel 2 Absatz 2 werden die Wörter "und vom Vermögen" sowie "vom Gesamtvermögen" und "oder des Vermögens" gestrichen.
(5) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen" gestrichen.
(6) Die Wörter "und vom Vermögen" in der Präambel des Protokolls werden gestrichen.
Art. II
Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(3) |
Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
i) |
die Einkommensteuer, |
ii) |
die Körperschaftsteuer und |
iii) |
die Gewerbesteuer, |
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
im Königreich Norwegen:
i) |
die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten), |
ii) |
die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen), |
iii) |
die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen), |
iv) |
die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem Öl über Pipelines (skatt til staten vedrørende inntekt i forbindelse med undersøkelse etter og utnyttelse av undersjøiske petroleumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und |
v) |
die vom Staat erhobene Steuer auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til utenlandske artister) |
(im Folgenden als "norwegische Steuer" bezeichnet)." |
|
Art. III
Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter - nehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23, handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.
(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung erforderlich, eine entsprechende Änderung vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt. Stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch Verständigung zu beseitigen.
(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt."
Art. IV
Der Wortlaut des Artikels 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird Artikel 9 Absatz 1. Artikel 9 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gl...