Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Der Arbeitgeber hat über die Provision, auf die der Handlungsgehilfe Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Monate erstreckt werden; die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen. Ergänzend hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Buchauszug[1] und einen Anspruch auf Auskunft über alle für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände.[2] Dem Arbeitnehmer steht darüber hinaus ein Recht nach § 87c Abs. 4 HGB auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu.

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