Dipl.-Psych. Julia Scharnhorst
Ganz allgemein sind Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz dafür zuständig, Gesundheit und Leben ihrer Belegschaft zu schützen. Lange Zeit wurde darunter vorwiegend die Verhütung von Unfällen und anderen körperlichen Schädigungen verstanden. Mit der Zunahme von psychischen Störungen als Ursache für Arbeitsunfähigkeit verlagert sich auch der Zuständigkeitsbereich der Unternehmen.
Leider verteilen sich die Vorschriften zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auf ganz unterschiedliche Gesetze und Verordnungen, was es für Arbeitgeber etwas unübersichtlich macht. Es ist nicht leicht, alle Gesetze und Verordnungen zu kennen und deren Entwicklung im Blick zu behalten. Hier haben Arbeitgeber allerdings eine Holschuld! Sie können sich z. B. im Falle von Gesundheitsschäden bei Mitarbeitern nicht darauf berufen, diese Gesetze nicht gekannt zu haben.
Das Arbeitsschutzgesetz als wichtigste rechtliche Grundlage enthält Bestimmungen, die auf eine Verbesserung der Arbeitsumwelt, der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zielen. Hier sind auch die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeführt, die den Gesundheitsschutz betreffen. Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen. Sie sind auch zuständig für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Die wichtigsten Pflichten sind in § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt:
Zitat
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Ständige Verbesserung gefordert
Es reicht also nicht aus, nur Arbeitsunfälle zu verhindern. Arbeitgeber müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten laufend verbessern und auch für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit sorgen. Dazu gehört, die psychische Belastung zu berücksichtigen und Fehlbeanspruchungen zu vermeiden.
Der Arbeitgeber muss "eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung" erstellen und dann bei Bedarf Maßnahmen des Arbeitsschutzes daraus ableiten und umsetzen (§ 5 ArbSchG). Das Arbeitsschutzgesetz geht seit dem Jahr 2013 auch speziell auf psychische Belastungen ein, psychomentale Belastungen gehören zu dieser Gefährdungsbeurteilung unabdingbar dazu!
Im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung wird auch ausdrücklich auf die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze eingegangen (Abschn. 6 Anhang ArbStättV). U. a. werden regelmäßige Erholungszeiten (die sog. "Bildschirmpause") oder eine Unterbrechung durch andere Tätigkeiten vorgeschrieben, um die psychische Belastung zu minimieren.
Gesetz/Definition/Verordnung |
Bemerkungen |
WHO |
Auf diesem Verständnis von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) baut u. a. die Richtlinie des Rates (…) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf. |
§ 2 ArbSchG |
Mit dem Arbeitsschutzgesetz wurde der aus dem EG-Recht resultierende umfassende Arbeitsschutzansatz auf der Basis des Gesundheitsverständnisses der WHO in deutsches Recht umgesetzt. |
§ 4 ArbSchG |
Ein solches ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis mit dem Ziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit bezieht in jedem Fall psychische Fehlbelastung in die Gesamtbetrachtung ein. |
§ 5 Abs. 1 ArbSchG |
Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu beurteilen. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung nicht nur durch die "klassischen" Unfall- und Gesundheitsfaktoren ergeben kann, sondern auch durch die in § 5 Abs. 3 ArbSchG angeführten Faktoren. |
§ 5 Abs. 3 ArbSchG |
Zumindest mittelbar haben all diese Faktoren einen Einfluss auf die psychische Belastungssituation am Arbeitsplatz. |
§ 3 Abs. 1 ArbSchG |
Der gesamte betriebliche Prozess ist somit auf eine andauernde und dynamische Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgerichtet. |
§ 3 Abs. 2 ArbSchG |
Das Arbeitsschutzgesetz fordert mit seinem systematischen, auf Nachhaltigkeit angelegten Ansatz, eine geeignete betriebliche Organisationsstruktur aufzubauen. Dadurch sollen die vom Arbeitgeber formulierten Ziele zum Arbeitsschutz einschließlich des Aspekts "Psychische Fehlbelastung" wirksam in die Tat umgesetzt werden. |
§ 3 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV |
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert u. a., bei der Verwendung von Arbeitsmitteln die mögliche psychische Belastung mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. |
Anhang I, 1.1.2 d) Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
Nach der Maschinenrichtlinie sollte vorbeugend nicht nur durch den betrieblichen Arbeitsschutz... |