Insbesondere bei stressbedingten Erkrankungen aber auch durch andere Belastungssituationen ist es denkbar, im Rahmen von Anpassungen der Arbeitszeit für Entlastungen zu sorgen. Diese Anpassungen müssen sich im Rahmen der Vorgaben des ArbZG bewegen.

Arbeitszeitanpassungen, die mit der Verkürzung von Arbeitszeiten einhergehen (und damit i. d. R. auch Gehaltseinbußen bedeuten), können vom Arbeitgeber nicht einseitig vorgegeben werden, da es sich hierbei regelmäßig um eine Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen handelt, die nur einer Änderungskündigung vorbehalten ist (§ 2 KSchG). Hier ist eine einvernehmliche Vorgehensweise erforderlich, z. B. durch einen gemeinsam verhandelten Zusatz zum Arbeitsvertrag.

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