Nach dem deutsch-quebecischem Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus[1];
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
  • die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder quebecischem Recht dar;
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.

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