Eine Sonderregelung gilt für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die er nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt. In diesen Fällen ist der Preisvorteil nur lohnsteuer- und beitragspflichtig, soweit er den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich übersteigt; die 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) ist nicht anwendbar. Der geldwerte Vorteil ist in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn er anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt wird.

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