Die Gewährung des Sachbezugs muss nicht nur Ausfluss des Dienstverhältnisses sein. Begünstigt sind ausschließlich Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Abzustellen ist auf den arbeitsrechtlichen Arbeitgeber, demgegenüber die arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen.[1] Hersteller einer Ware können gleichzeitig mehrere Arbeitgeber sein.

Bei Verlagserzeugnissen ist nicht nur der Herausgeber begünstigt, sondern auch die herstellende Druckerei.[2] Der Rabattfreibetrag kann deshalb insbesondere für die unentgeltliche Überlassung von Tageszeitungen und Zeitschriften von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die bei der Druckerei beschäftigt sind, die im Auftrag des Herausgebers die Zeitungen herstellt. Entsprechendes hat das Finanzgericht München für die Herstellung von Strom entschieden. Danach ist die Transformation durch den Netzbetreiber Teil der Stromherstellung, sodass die Arbeitnehmer des Netzbetreibers ebenfalls den Freibetrag von 1.080 EUR für den vom Tochterunternehmen verbilligt bezogenen Strom in Anspruch nehmen können.[3]

Der Rabattfreibetrag darf nicht auf Preisvorteile angewendet werden, die durch Konzernunternehmen gewährt werden. Damit erhalten Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns den Rabattfreibetrag nur für die Vorteile, die vom unmittelbaren Arbeitgeber gewährt werden.[4]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge