Für die Berechnung des Preisvorteils werden nicht die üblichen Endpreise am Abgabeort, sondern die im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Arbeitgeber selbst tatsächlich geforderten Endpreise zugrunde gelegt. Ausgangsgröße ist der vom Arbeitgeber angebotene Endpreis, der auch Preisnachlässe umfasst.[1] Von diesen Endpreisen kann in jedem Fall ein Preisabschlag von 4 % vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Möbelhausangestellter kauft verbilligte Schrankwand

Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand zum Preis von 3.000 EUR; der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis dieser Schrankwand beträgt 4.500 EUR.

Ergebnis: Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 180 EUR (4 %) zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.320 EUR (4.500 EUR ./. 180 EUR ./. 3.000 EUR) ergibt. Dieser Betrag überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR um 240 EUR; der übersteigende Betrag ist damit steuer- und beitragspflichtig.

Alternative: Würde der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr ein weiteres Möbelstück unter denselben Bedingungen beziehen, käme der Rabattfreibetrag nicht mehr in Betracht. Es würde sich dann ein steuer- und beitragspflichtiger Betrag von 1.320 EUR ergeben (Unterschiedsbetrag zwischen dem um 4 % = 180 EUR geminderten Endpreis von 4.500 EUR und dem Abgabepreis von 3.000 EUR).

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