Ausgangsgröße für die Bewertung von Belegschafts- bzw. Personalrabatten ist nicht der "günstigste Marktpreis", sondern der Angebotspreis als Ergebnis von Verkaufsverhandlungen mit dem Arbeitgeber.[1] Dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis kann aber – auch nach Abzug des 4 %igen Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags – über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen. Die Finanzverwaltung räumt deshalb dem Arbeitnehmer das Wahlrecht ein, den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung mit dem im Inland günstigsten Marktpreis zu bewerten[2] – dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.[3]

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