Bei beiderseits berufstätigen Ehe-/Lebenspartnern ist der Freibetrag von 1.080 EUR entsprechend zu vervielfachen, auch wenn das Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht.

 
Praxis-Beispiel

Berufstätige Ehegatten: Gleicher Arbeitgeber ist gleich doppelter Freibetrag

Ein Automobilunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer einen Jahreswagen zum Preis von 21.000 EUR. Der Endpreis des Pkw beträgt für den Endverbraucher 25.000 EUR.

Ergebnis: Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 1.000 EUR zu kürzen (4 % v. 25.000 EUR). Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer bezahlten verbilligten Kaufpreises ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 3.000 EUR (25.000 EUR ./. 1.000 EUR ./. 21.000 EUR).

Die Vorteilszuwendung liegt über dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR, sodass der übersteigende Betrag von 1.920 EUR (3.000 EUR ./. 1.080 EUR) dem Lohnsteuer- und Beitragsabzug unterliegt.

Ist auch der Ehegatte bei demselben Automobilunternehmen beschäftigt, verdoppelt sich der Rabattfreibetrag auf 2.160 EUR. Voraussetzung ist allerdings, dass die beiden das Fahrzeug gemeinsam erwerben. In diesem Fall verringert sich der lohnsteuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil um weitere 1.080 EUR auf 840 EUR.

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