5.1 Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgeber

Soweit der Arbeitgeber die lohnsteuerpflichtigen Rabatte nicht selbst ermitteln kann (z. B. in Organschaftsfällen oder bei wechselseitiger Gewährung von Rabattvorteilen), ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Höhe der steuerpflichtigen Preisvorteile am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums schriftlich anzuzeigen und dabei die Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Angabepflicht nicht nach, ist der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung[1] erfüllt. Kann der Arbeitgeber erkennen, dass von Dritten Vergütungen geleistet werden, ist er gehalten, seine Arbeitnehmer auf die Angabepflicht und die Folgen eines Pflichtverstoßes hinzuweisen.[2]

5.2 Arbeitgeber gegenüber Betriebsstättenfinanzamt

Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.[1] Eine solche Mitteilung an das Betriebsstättenfinanzamt hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der (sich aus seiner qualifizierten Mitwirkung oder der Unternehmensverbundenheit abzuleitenden) gebotenen Sorgfalt erkennen kann, dass die Angaben des Arbeitnehmers über von Dritten erhaltene Vergütungen unzutreffend sind.[2] Der Arbeitgeber muss die Anzeige bzw. den Hinweis auf die Angabepflicht und die Folgen des Pflichtverstoßes als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren und die steuerpflichtigen Rabattvorteile zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.

Haftung des Arbeitgebers

Für Lohnsteuer, die durch unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu wenig einbehalten wird, kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber annehmen musste, dass dem Arbeitnehmer steuerpflichtige Preisvorteile zugeflossen sind (z. B. bei Organschaftsverhältnissen), und er den Arbeitnehmer nicht zu einer entsprechenden Anzeige veranlasst hat und er seiner gesetzlich auferlegten Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

[1] § 38 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz EStG.
[2] R 106 Abs. 2 Sätze 4, 5 LStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge