Soweit der Arbeitgeber die lohnsteuerpflichtigen Rabatte nicht selbst ermitteln kann (z. B. in Organschaftsfällen oder bei wechselseitiger Gewährung von Rabattvorteilen), ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Höhe der steuerpflichtigen Preisvorteile am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums schriftlich anzuzeigen und dabei die Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Angabepflicht nicht nach, ist der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung[1] erfüllt. Kann der Arbeitgeber erkennen, dass von Dritten Vergütungen geleistet werden, ist er gehalten, seine Arbeitnehmer auf die Angabepflicht und die Folgen eines Pflichtverstoßes hinzuweisen.[2]

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