vom 27. November 1990

in der Fassung vom 22. Mai 2002

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln

und

der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand, Frankfurt am Main

wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 10 Abs. 5 SokaSiG2.

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