Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik ohne Berlin, 27.07.1993, i. d. F. vom 11.06.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002, AVE-Ende: 31.08.2015 bzw. 31.12.2015)
Nummer: 14301.088
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 27. Juli 1993
Vorgänger: 14301.061
Nachfolger: 14301.109
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 216 vom 20. November 2002
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Gerüstbauerhandwerk
vom 29. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) | der Rahmentarifvertrag für Arbeiter vom 27. Juli 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 15. November 1995 und 11. Juni 2002 |
für das Gerüstbauerhandwerk
mit Wirkung
zu Buchstabe a: vom 1. Juni 2002
mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstabe a auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV)
vom 27. Juli 1993
in der Fassung vom 11. Juni 2002
Zwischen dem
Bundesverband Gerüstbau,
Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt a.M.,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen