Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992, i.d.F. vom 09.09.2007 (AVE-Anfang: 01.09.2007)
Nummer: 14201.464
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 30. März 1992
Vorgänger: 14201.458
AVE
AVE Anfang 01. September 2007
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 53 vom 08. April 2008
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 14. März 2008
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 30. März 1992 in der Fassung der Tarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005 sowie 9. September 2007 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998 |
für das Maler- und Lackiererhandwerk
mit Wirkung vom
zu Buchstabe a: 1. September 2007
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
2. Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrages (Tarifvertragswerk zu Buchstabe a) wird § 30 Nummer 7 Satz 1 ausgenommen.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 30. März 1992
in der Fassung vom 9. September 2007
Zwischen dem
Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der Fassung vom 1. September 1992, 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003 und dem 26. Mai 2003 (RTV) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wieder in Kraft gesetzt.
§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland). |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich:
(1) |
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das V... | |