[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 10 Abs. 3 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.1990 i.d.F. vom 26.08.2008 (AVE-Anfang: 01.08.2008)

Nummer: 14211.317

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 27. November 1990

Vorgänger: 14211.310

Nachfolger: 14211.389

AVE
AVE Anfang 01. August 2008

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 59 vom 21. April 2009

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk

vom 12. März 2009

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

a) der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 27. November 1990 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 2. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 26. März 2001, 22. Mai 2002, 13. Juli 2006, 27. November 2006 und 26. August 2008

für das Dachdeckerhandwerk,

mit Wirkung vom zu Buchstabe a: 1. August 2008

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.

vom 27. November 1990

in der Fassung vom 26. August 2008

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln

und

der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand, Frankfurt am Main

wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 10 Abs. 3 SokaSiG2.

§ 1 ABSCHNITT I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 ABSCHNITT II Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

 

1.

Arbeitspapiere

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch

  • Unterlagen der tariflichen Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks (Beschäftigungsnachweiskarte, Bescheinigung über ausbezahltes Ausfallgeld und erforderlichenfalls der Nachweis von Guthabenstunden des Vorarbeitgebers),
  • Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, Tarifliche Zusatz Rente ,

dem Arbeitgeber zu übergeben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Empfangsbescheinigung mit einer Aufstellung der einzelnen vom Arbeitnehmer übergebenen Unterlagen auszuhändigen.

 

2.

Urlaubsbescheinigung

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsbescheinigung gemäß § 47 des letzten Arbeitgebers über den im Urlaubsjahr erhaltenen bzw. über den aus dem letzten Urlaubsjahr übertragenen Urlaub vorzulegen.

§§ 3 - 13 ABSCHNITT III Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit

 

1.

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arb...

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