Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rauchverbot / 2 Arbeitsschutz

Dr. Mareike Curtze
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gemäß § 5 Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind.

Arbeitgeber müssen von sich aus eine Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Nichtraucherschutz durchführen, d. h. die nichtrauchenden Arbeitnehmer müssen nicht erst beweisen, dass sie rauchbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.[1] Zu den Arbeitsstätten gehören neben dem Arbeitsplatz auch Pausenräume, Kantinen, Sanitärräume, Lagerräume, Umkleidekabinen etc. Der Begriff Arbeitsstätten umfasst außerdem Orte im Freien, z. B. auf dem Betriebsgelände oder Baustellen, wobei die Erforderlichkeit eines Rauchverbots im Freien für den Nichtraucherschutz schwieriger zu begründen sein wird als in geschlossenen Räumen.[2] Denkbar ist aber, dass brandschutz- oder unfallversicherungsschutzrechtliche Vorgaben ein Rauchverbot auch im Freien begründen.

Die Auswahl der jeweils erforderlichen Maßnahmen nach der ArbStättV steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Denkbar sind z. B. technische Einrichtungen wie Belüftungssysteme oder das Errichten eines abgetrennten Raucherbereichs.

Der Arbeitgeber kann aber auch gesetzlich dazu verpflichtet sein, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Nichtraucher zu schützen. Erforderlich ist ein Rauchverbot dann, wenn es kein weniger einschneidendes Mittel gibt, das gleich geeignet ist.

In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ist der Nichtraucherschutz etwas abgeschwächter. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV sind hier die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zu ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Founders' Stories
Founders' Stories
Bild: Haufe Shop

Axel Täubert ist Head of Start-ups bei Google. Aus einer Unternehmerfamilie stammend, wurden ihm Leistungsbereitschaft und unternehmerisches Denken in die Wiege gelegt und vorgelebt. In seinem Buch versammelt er zehn sehr unterschiedliche und erfolgreiche Gründerinnen und Gründer, die ihre eigene ganz persönliche Founders‘ Story erzählen. Sie alle machen Mut, den Schritt zum eigenen Business zu wagen!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren