1Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1. |
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, |
2. |
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie |
3. |
das Inkrafttreten der Änderungen. |
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