Als Rechtsbehelf gegen alle förmlichen Bescheide des Finanzamts kann Einspruch eingelegt werden. So kann der Arbeitgeber z. B. gegen einen Haftungsbescheid im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung, einen Bescheid über eine verbindliche Auskunft oder eine Lohnsteuer-Anmeldung Einspruch einlegen. Er kann mittels Einspruch aber auch geltend machen, dass über einen Antrag auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines unzureichenden Grundes in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hat der Einspruch keinen Erfolg, kann das Finanzgericht und nachfolgend der Bundesfinanzhof angerufen werden.
Einspruch hemmt nicht die Vollziehung
Durch die Einlegung des Einspruches wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes i. d. R. nicht gehemmt. Soll dies erreicht werden, ist mit dem Einspruch auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Sofern diesem durch gesonderten Verwaltungsakt stattgegeben wird, ist die Vollziehung des Verwaltungsaktes unzulässig.
1.1 Einspruchsfrist
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe, also einen Tag nachdem der Steuerbescheid zugegangen sein. Als bekannt gegeben gilt ein Steuerbescheid am 3. Tag nach Aufgabe zur Post. Das Postaufgabedatum ist i. d. R. das Datum des Steuerbescheides.
Berechnung der Rechtsbehelfsfrist
Ein Arbeitgeber erhält am 13.4. einen Haftungsbescheid, der das Datum 12.4. trägt. Der Bescheid gilt als bekannt gegeben am 15.4. (3. Tag nach Aufgabe zur Post, unabhängig davon, wann der Arbeitgeber den Bescheid tatsächlich erhalten hat). Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt einen Tag nach Bekanntgabe zu laufen, also am 16.4., und endet mit Ablauf des 15.5. (Sonntag).
Ergebnis: Fällt das Ende der Frist wie im Beispiel auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des nächstfolgenden Werktags ab. Will der Arbeitgeber also fristgerecht Einspruch einlegen, muss er diesen bis spätestens 16.5. 24 Uhr in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen. Es reicht nicht aus, den Einspruch lediglich am 16.5. zur Post zu geben.
1.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wird die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt (z. B. im Falle plötzlicher Erkrankung oder Verzögerungen bei der Post), ist "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen.
1.3 Beginn der Einspruchsfrist in Sonderfällen
Ist ein Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Bei Lohnsteuer-Anmeldungen beginnt die Einspruchsfrist mit dem Eingang beim Finanzamt, denn eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Erstattung von Lohnsteuer, beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Auszahlung der entsprechenden Beträge.
1.4 Form und Inhalt des Einspruchs
Der Einspruch muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Auch eine Einlegung durch Telefax oder Computerfax ist zulässig. Bei schriftlicher Einlegung muss aus dem Schriftstück hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt hat. Außerdem soll der Verwaltungsakt angegeben werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist und inwieweit er angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen zur Begründung und die Beweismittel (z. B. Zeugen, Unterlagen) bezeichnet werden.
1.5 Zuständige Behörde
Der Einspruch ist grundsätzlich bei der Behörde (meist das Finanzamt) einzulegen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Erlass eines solchen abgelehnt hat. Wird der Einspruch bei einer anderen als der zuständigen Behörde eingelegt, so ist dies dann unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird.
1.6 Einspruchsverzicht
Auf die Einlegung eines Einspruches kann auch verzichtet werden, allerdings erst nach Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Steuer- oder Haftungsbescheid). Bei Steueranmeldungen kann der Verzicht jedoch bereits mit Abgabe der Anmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
Der Verzicht ist grundsätzlich schriftlich zu erklären. Er ist unwirksam, wenn
- das Finanzamt den Verzicht durch Drohung oder Täuschung oder sonstige unlautere Beeinflussung veranlasst hat,
- der Verzicht unter einer Bedingung abgegeben worden ist oder
- bei Steueranmeldungen die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird.
Der Verzicht muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden. Stimmt der Arbeitgeber z. B. dem Ergebnis einer Außenprüfung zu, so kann eine solche Erklärung darüber hinaus z...