1 Sozialversicherung
Entscheidungen der Sozialversicherungsträger können mit einem Widerspruch angegriffen werden. Der Sozialversicherungsträger führt daraufhin ein Widerspruchsverfahren durch (Vorverfahren). Dem Widerspruch ist stattzugeben, wenn er zulässig und begründet ist.
Vorverfahrenszwang
Eine direkte Klage ist zulässig, wenn
- ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt,
- der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist oder
- ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
In diesen Fällen ist ein Widerspruch nicht zulässig.
Gegen einen Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Diese ist zulässig, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheides beschwert ist.
Widerspruchsbescheid
Der ursprünglich mit dem Widerspruch angegriffene Verwaltungsakt ist weiterhin in der Form des Widerspruchsbescheids existent.
2 Aufschiebende Wirkung
Rechtsbehelfe haben eine aufschiebende Wirkung. Damit wird die Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung zunächst ausgesetzt. In bestimmten Fällen ist die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (z. B. bei einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid).
Aufschiebende Wirkung
Gegen den Bescheid einer Krankenkasse, mit dem die Zahlung von Krankengeld eingestellt wird, wird ein Widerspruch eingelegt. Die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs verpflichtet die Krankenkasse, das Krankengeld über das festgestellte Anspruchsende hinaus weiter zu zahlen. Nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist das ggf. zu Unrecht gezahlte Krankengeld vom Versicherten zu erstatten.
3 Rechtsbehelfsbelehrung
3.1 Pflicht
Der Beteiligte ist über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. Dabei ist zwischen einem Verwaltungsakt und einem Widerspruchsbescheid zu unterscheiden.
- Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn er schriftlich erlassen oder bestätigt wird und der Beteiligte dadurch belastet ist. Das ist der Fall, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen oder in seine Rechtsposition eingegriffen wird.
- Jeder Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das gilt auch dann, wenn dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung in einem Verwaltungsakt
Ein Versicherter erhält eine Kostenerstattung für ein selbst beschafftes Hilfsmittel. Der begünstigende Verwaltungsakt enthält auch einen belastenden Teil, weil gleichzeitig über eine Zuzahlung entschieden wird. Dadurch ist der Versicherte beeinträchtigt und der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3.2 Form
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit dem Verwaltungsakt verbunden oder unabhängig davon erteilt werden. Beim Widerspruchsbescheid ist sie dessen Bestandteil.
3.3 Inhalt
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss vollständig und richtig sein. Sie hat
- den Rechtsbehelf zu bezeichnen (Widerspruch, Klage),
- die Stelle oder das Gericht zu benennen, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist (einschl. der vollständigen Anschrift),
- die einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form (schriftlich oder zur Niederschrift) anzugeben.
Die Rechtsbehelfsbelehrung kann neben dem Pflichtinhalt weitere Angaben enthalten. Diese dürfen den Text aber nicht unübersichtlich oder verwirrend gestalten.
Verlauf der Rechtsbehelfsfrist
Beginn und Dauer der Frist sind mitzuteilen. Dazu ist es ausreichend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Zustellung des Bescheids hinzuweisen. Ein konkretes Ende der Frist ist nicht anzugeben.
Klagen können auch elektronisch an ein Gericht übermittelt werden. Die Teilnahme eines Gerichts am elektronischen Rechtsverkehr richtet sich nach Landes- bzw. Bundesrecht. In den spezifischen Vorschriften über Rechtsbehelfe ist die elektronische Form bisher nicht eingeführt worden. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit in einer Rechtsbehelfsbelehrung ist deswegen nicht erforderlich.
Adressat des Widerspruchs
Ein Widerspruch ist immer bei der Stelle einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist z. B. die Krankenkasse und nicht deren Widerspruchsstelle.
3.4 Frist/Rechtsfolgen
Ein Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Weitere Folgen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht verbunden. Insbesondere hat eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
Beginn der Rechtsbehelfsfrist
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unabhängig vom Verwaltungsak...