Begriff

Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte und gesetzlich geregelte Möglichkeit, gegen eine behördliche Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand vorzugehen. Ziel ist eine Aufhebung oder Änderung. Es handelt sich um ein grundlegendes Menschenrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine Person hat "Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Als förmliche Rechtsbehelfe stehen nach den §§ 347 – 367 Abgabenordnung der Einspruch und nach der Finanzgerichtsordnung nachfolgend die Klage sowie Nichtzulassungsbeschwerde und Revision zur Verfügung.

Sozialversicherung: Die Verpflichtung, bestimmten Verwaltungsakten eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, enthält § 36 SGB X. Die Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden ist in § 85 Abs. 3 Satz 4 SGG geregelt. Gegen einen Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich (§ 54 Abs. 1 SGG). Diese ist zulässig, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt beschwert ist.

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