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Beteiligung bei Vergütungsanpassungen: Nicht bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern |
BAG, Beschluss v. 26.11.2024, 1 ABR 12/23 |
§ 99 BetrVG sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Umgruppierungen vor, d.h. bei einer Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit in Zusammenhang mit der passenden Vergütungsgruppe. Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender erhielt eine Entgelterhöhung aufgrund erfolgreicher Teilnahme an einem Assessment Center "Führungskräftepotenzial". Der Betriebsrat wurde hierbei nicht beteiligt. Zurecht entschied das BAG. Vergütungsanpassungen eines freigestellten Betriebsratsmitglieds erfolgen im Rahmen der Vorgaben von § 37 Abs. 4 und § 78 Satz 2 BetrVG und eben nicht im Rahmen der Tätigkeit und der Einordnung in die passende Vergütungsgruppe. Die Vergütung wird hier anhand der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Mitarbeiter angepasst oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, wenn das Mitglied nur aufgrund der Amtsübernahme nicht in eine höhere Position aufsteigen konnte. |
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Betriebsratswahlen: Briefwahl bei Mobilarbeit |
BAG, Beschluss v. 23.10.2024, 7 ABR 34/23 |
Wahlberechtigte, die im Wahlzeitraum der Betriebsratswahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden, sollen Briefwahlunterlagen zugesendet bekommen. Darunter zählen auch Mitarbeiter, die vorübergehend mobil arbeiten. Ist dem Wahlvorstand allerdings bekannt, dass bestimmte Mitarbeiter im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichten und eben deshalb nicht mobil arbeiten, sind diese auch nicht zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt. Sie dürfen keine schriftlichen Wahlunterlagen erhalten, sonst kann dies zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen. |
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Mitbestimmung: Headset-System als technische Überwachungseinrichtung |
BAG, Beschluss v. 16.7.2024, 1 ABR 16/23 |
Haben Vorgesetzte auch nur rein theoretisch die Möglichkeit mitzuhören, unterliegt die Einführung und Nutzung eines Headset-Systems der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt auch, wenn Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Begründet wird dies mit dem Überwachungsdruck gegenüber Mitarbeitern. Selbst wenn nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, wer das Headset nutzt, kann dies ggf. anhand der Stimme ermittelt werden. |
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Betriebsratswahlen: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze |
BAG, Beschluss v. 24.4.2024, 7 ABR 26/23 |
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein "kleinerer" Betriebsrat errichtet werden. Im entscheidenden Fall war aufgrund der Betriebsgröße ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern gem. § 9 BetrVG vorgesehen. Zur Wahl ließen sich aber nur 3 Arbeitnehmer aufstellen. Die Wahl ist trotzdem wirksam. Argument dafür ist der ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in § 1 BetrVG, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. |
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder |
Kostenübernahme bei Schulungen: Webinar oder Präsenzschulung? |
BAG, Beschluss v. 7.2.2024, 7 ABR 8/23 |
Betriebsräte haben Anspruch auf erforderliche Schulungen. Das BAG hat im Falle einer Personalvertretung entschieden, dass die Arbeitgeberin auch die Kosten (inkl. Übernachtung und Verpflegung) für eine auswärtige Präsenzschulung zu tragen hat, obwohl ein inhaltsgleiches Webinar desselben Schulungsanbieters angeboten wurde. Die höheren Kosten sprechen nicht von vornherein dagegen, da Betriebsräte einen gewissen Beurteilungsspielraum haben, welcher auch die Wahl des Schulungsformats umfasst. |
Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte Betriebsrat: Kosten Keine Webinarpflicht für Betriebsräte |
Vorlage digitaler Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat |
BAG, Beschluss v. 13.12.2023, 1 ABR 28/22 |
Wenn ein Arbeitgeber den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, erfüllt er die Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dem Betriebsrat für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein Einsichtsrecht für die Bewerbungsunterlagen gewährt, das jederzeit ausgeübt werden kann und außerdem Notizen angefertigt werden können. Für die ordnungsgemäße Unterrichtung muss der Arbeitgeber dem Beriebsrat keine digital eingegangenen Bewerbungsunterlagen in Papierform überlassen. |
Betriebsrat kann Unterlagen nicht in Papierform verlangen Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Kommentierung Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Beitrag |
Keine Mitbestimmung bei Smartphone-Verbot |
BAG, Beschluss v. 17.10.2023, 1 ABR 24/22 |
Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit ohne Mitbestimmung des Betriebsrats verbieten. Eine solche Untersagung ist nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft. |
Keine Mitbestimmung bei Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz P... |