Zusammenfassung
Das "regelmäßige Arbeitsentgelt" ist insbesondere für den Eintritt von Versicherungsfreiheit relevant. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind z. B. Arbeitnehmer versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist auch maßgebend bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung ein Minijob ist oder im Übergangsbereich liegt.
Für die Prüfung der Versicherungspflicht ist somit nicht allein das Arbeitsentgelt maßgebend, es muss auch das Kriterium der Regelmäßigkeit erfüllen. Probleme bereitet häufig die Bewertung der Regelmäßigkeit von Einmalzahlungen oder Zuschlägen, da diese oft wiederkehrend, aber nicht unbedingt regelmäßig gezahlt werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben Indizien festgelegt, nach denen ein Entgeltbestandteil zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählt. Im Beitrag werden die Grundlagen der Regelmäßigkeit erläutert sowie eine Auswahl besonders relevanter Entgeltbestandteile bewertet.
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Sozialversicherung: Nach § 14 Abs. 1 SGB IV wird für den Bereich der Sozialversicherung definiert, welche Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt darstellen.
Sozialversicherung
1 Regelmäßigkeit einer Zahlung
Zum regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelt gehören alle regelmäßig gezahlten Bezüge, die sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen und die der Arbeitnehmer beanspruchen kann bzw. die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt. Insofern muss das regelmäßige Arbeitsentgelt 2 Voraussetzungen erfüllen:
- es muss Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sein und
- darüber hinaus regelmäßig gezahlt werden,
was insbesondere bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt häufig nicht der Fall ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und Meinung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gelten nur solche Zuwendungen als regelmäßig und können auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Insofern werden nur Arbeitsentgelte berücksichtigt, bei denen z. B. aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass sie mindestens einmal jährlich zur Auszahlung kommen.
Einmalzahlung in nicht vorhersehbarer Höhe
Soweit Sonderzuwendungen nur dem Grunde nach zugesichert oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind, der Höhe nach aber nicht feststehen bzw. errechenbar sind, ist eine Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ausgeschlossen.
2 Arbeitsentgelt(-bestandteile) mit fraglicher Regelmäßigkeit
2.1 Überstunden und Mehrarbeit
2.1.1 Auszahlung tatsächlich geleisteter Überstunden
Vergütungen für Überstunden zählen nicht zu den regelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen. Überstundenvergütungen können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Acht zu lassen. Gleiches gilt für Mehrarbeit.
2.1.2 Pauschale Vergütung
Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, zählen dagegen zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.
Mehrarbeitsvergütungen, deren sichere Erwartbarkeit praktisch nur sehr schwierig feststellbar ist, werden in der Regel nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gezählt, es sei denn, es handelt sich um regelmäßig gezahlte Pauschbeträge für Mehrarbeit.
2.2 Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienstvergütungen gehören zu den mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwartenden Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt allerdings nur, wenn bereits im Vorfeld zum Zeitpunkt der Prüfung feststeht, dass diese Bereitschaftsdienste tatsächlich geleistet werden müssen. Schwankt die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütungen von Monat zu Monat, ist deren Höhe für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu schätzen.
2.2.1 Vergütung von Aktivstunden während dem Bereitschaftsdienst
Häufig werden neben der Vergütung z. B. für eine Rufbereitschaft noch zusätzliche Vergütungen für die während der Rufbereitschaft tatsächlich angefallene Arbeit (sog. "Aktivstunden") gezahlt. Diese zusätzlichen Vergütungen zählen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Denn die Höhe der Vergütung für die Aktivstunden richtet sich nach den anfallenden Arbeiten und stellt sich variabel dar.
2.3 Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind nicht beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR pro Stunde (Grundlohn) beträgt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts sind die beitragspflichtigen SFN-Zuschläge zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.
2.4 Einmalzahlungen
2.4.1 Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung?
Sofern ein Urlaubsgeld (zusätzliche Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) arbeits- oder tarifvertraglich festgeschrieben ist, gehört es zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Abweichend davon stellt die Abgeltung von Urlaubstagen, die nicht in Anspruch...