Die ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden von der Krankenkasse nur gewährt, wenn kein anderer Sozialleistungsträger (insbesondere die Rentenversicherung) zuständig ist.
2.1 Maßnahmen der Rentenversicherung
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht nur die Kosten für die medizinischen Leistungen, sondern auch Unterkunft und Verpflegung komplett übernommen.
2.1.1 Voraussetzungen
Die Rentenversicherungsträger erbringen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich
- bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen abgewendet werden kann oder
- bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
2.1.2 Leistungsintervall
Eine Wiederholung der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ist grundsätzlich erst nach Ablauf von 4 Jahren, nach einer von einem Sozialleistungsträger voll finanzierten oder bezuschussten Kur möglich. Dies gilt nicht, wenn die vorzeitigen Leistungen aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sind.
2.1.3 Zuzahlung
Zu den Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zahlt der Versicherte grundsätzlich für jeden Kalendertag 10 EUR zu. Eine Zuzahlung entfällt, wenn der Versicherte Übergangsgeld bezieht oder wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde.
Bei Maßnahmen, die sich an eine Krankenhausbehandlung anschließen (Anschlussrehabilitation), ist die Zuzahlung längstens für 14 Tage und in Höhe von 10 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.
Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung grundsätzlich ausgenommen.
Befreiung von der Zuzahlung
Neben diesen bereits im § 32 SGB VI geregelten Ausnahmen kann der Rentenversicherungsträger auf Antrag auf die Zuzahlung von 10 EUR je Kalendertag verzichten. Zur Beurteilung der Befreiung von den Zuzahlungen haben die Rentenversicherungsträger die Zuzahlungsrichtlinien beschlossen.
2.2 Maßnahmen der Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt ebenfalls medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, sofern sie der Heilbehandlung dienen. Voraussetzung ist, dass ein Versicherter einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat. Die Leistungen sind mit denen der Rentenversicherungsträger identisch. Allerdings ist keine Zuzahlung zu leisten.
2.3 Maßnahmen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten
- Beschädigte zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen. Andere Leiden, die den Kurerfolg beeinträchtigen könnten, werden dabei mitbehandelt.
- Schwerbeschädigte (Minderung der Erwerbsfähigkeit ab mindestens 50 %) darüber hinaus auch für versorgungsfremde Gesundheitsstörungen, sofern keine gesetzlichen Ausschließungsgründe vorliegen.
- Ehegatten/Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, wenn sie den Beschädigten mindestens seit 2 Jahren dauernd pflegen oder die Badekur zur Erhaltung ihrer Pflegefähigkeit erforderlich ist.
2.3.1 Begleitperson
Wenn der Berechtigte alleine nicht imstande wäre, die Badekur mit Erfolgsaussicht durchzuführen, so kann ihm für die ganze Kurdauer eine Begleitperson bewilligt werden.
2.3.2 Leistungsintervall
Die Zeitspanne, nach der erneut eine Badekur gewährt werden kann, beträgt 3 Jahre. Dabei sind auch die von anderen Leistungsträgern gewährten Kurbehandlungen anzurechnen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Eine Badekur vor Ablauf dieser Wartezeit kann nur gewährt werden, wenn sie aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist.
2.3.3 Zuzahlung
Für Kuren nach dem BVG entfällt die Zahlung eines Eigenbetrags zu den Kurkosten.