Aufwendungen für Vorsorgekuren werden steuerlich nur anerkannt, wenn aus einer amtsärztlichen Bescheinigung zumindest die Gefahr einer Krankheit zu ersehen ist, die durch die Kur abgewendet werden soll, und wenn im Übrigen die Vorsorgekur unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung durchgeführt wird. Bei Arbeitnehmern genügt – anstelle eines amtsärztlichen Attestes – die Bescheinigung

  • eines Vertrauensarztes der DRV,
  • eines Knappschaftsarztes oder
  • eines vom staatlichen Gewerbeamt besonders ermächtigten Werksarztes.

Aufwendungen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zum Kurort gehören nur dann zu den Kurkosten, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar war.

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