Sofern der Arbeitnehmer eine sozialrechtlich bewilligte Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, die den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 EFZG auslöst, ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber kann diese Zeiten nicht mit gesetzlichen Urlaubsansprüchen "verrechnen".[1] Dies gilt auch dann, wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer dagegen hat das Recht, unmittelbar nach der Maßnahme Urlaub nehmen zu können (früher "Schonzeit").[2]

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