Trägt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer entstandenen Kurkosten, so liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn die Kur im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird.[1] Dies ist nicht der Fall bei freiwillig durchgeführten allgemeinen Kuren, die allen Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter angeboten werden.[2] Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse scheidet grundsätzlich aus.[3] Allerdings rechnen Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit nicht zum Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle notwendig ist und dies durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird.[4]

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