Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind bei einer Gefährdung der Arbeitskraft angezeigt, sodass diese wieder weitgehend bzw. voll hergestellt werden kann. Primär soll der Gefahr einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung entgegengewirkt werden. Rehabilitation soll somit die Notwendigkeit von Geldleistungen (z. B. Krankengeld oder eine Verrentung) vermeiden oder verkürzen.
Arbeitsrecht: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 9 EFZG. Dem Arbeitgeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG zu und kann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Nachweispflicht nicht erfüllt.
Lohnsteuer: Aufwendungen des Arbeitnehmers für Rehabilitationsmaßnahmen sind regelmäßig aus dem versteuerten Einkommen zu entrichten. Solche Aufwendungen können nach § 33 EStG, R 33.4 EStR und H 33.1–33.4 EStH als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ggf. nach § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 LStR, H 3.11 LStH sowie § 3 Nr. 34 EStG möglich.
Sozialversicherung: § 40 Abs. 1 SGB V definiert die Voraussetzungen für ambulante Rehabilitationsleistungen, § 40 Abs. 2 SGB V für stationäre Maßnahmen. § 41 SGB V enthält Regelungen zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter. In § 40 Abs. 4 SGB V wird die nachrangige Zuständigkeit der Krankenkassen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Leistung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI normiert. Im Versorgungsrecht existiert in § 12 Abs. 1 Satz 2 BVG ebenfalls eine entsprechende Regelung.
Entgelt | LSt | SV |
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Übernahme von Reha-Kosten | pflichtig | pflichtig |
Übernahme von Reha-Kosten im eigenbetrieblichen Interesse | frei | frei |
Unterstützungsleistungen bis 600 EUR jährlich | frei | frei |
Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands bis 600 EUR jährlich | frei | frei |
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