Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste betriebliche Einrichtung
- des Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1] Der Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist damit im Wesentlichen durch 2 Voraussetzungen gekennzeichnet:
- das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung[2] und
- die dauerhafte Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort[3].
Arbeitsrechtliche Festlegung entscheidet vorrangig
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte wird vorrangig durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt und dient damit der Vereinheitlichung von arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Reisekostenvergütungen.[4]
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