Der Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben.

Erfüllen aufgrund der zeitlichen Zuordnungsregel mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die Voraussetzungen für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, weist der Gesetzgeber dem Arbeitgeber das Recht zu, die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen.[1] Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an welcher der Arbeitnehmer den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausübt.

Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, legt das Gesetz diejenige Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte fest, die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegt.[2] Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, handelt es sich nur um eine Tätigkeitsstätte.

Das Prüfschema zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte wird in der folgenden Übersicht dargestellt:

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