Die notwendigen Reisekosten einer Fahrt zum Arbeitsgericht erhält die Partei von der unterliegenden Partei ersetzt.[1] Im Gegensatz zu den ordentlichen Gerichten sind die Reisekosten vor den Arbeitsgerichten auch insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten einer Vertretung durch den Anwalt übersteigen, weil die Anwaltskosten im Urteilsverfahren der ersten Instanz nach § 12a ArbGG nicht ersetzt werden[2], sodass die Reise für die Partei zur Rechtsverfolgung häufig auch dann notwendig ist, wenn die Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts billiger wäre.[3]

[1] § 91 ZPO,

Zum Erstattungsanspruch auch hypothetischer Reisekosten BAG, Beschluss v. 17.8.2015, 10 AZB 27/15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?