Neben den Kilometerpauschalen können außergewöhnliche Kosten angesetzt werden. Dies sind im Wesentlichen

  • Unfallschäden
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung und
  • Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist;
  • Schadensersatzleistungen sind auf diese Kosten anzurechnen.

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