Als Reisenebenkosten kommen in Betracht:

  • Beförderung, Versicherung und Aufbewahrung von Gepäck.
  • Ferngespräche, Telegramme und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern sowie Telefongespräche privaten Inhalts zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Freunden bei mindestens einwöchiger beruflicher Auswärtstätigkeit.[1]

    Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehe- bzw. Lebenspartners an den auswärtigen Einsatzort (umgekehrte Familienfahrten) sind dagegen auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit – anders als bei einer doppelten Haushaltsführung – keine Werbungskosten. Ihnen fehlt es an der beruflichen Veranlassung.[2]

  • Gebühren für die Benutzung von Straßen, Brücken, Tunneln und Parkplätzen, sanitären Einrichtungen auf Rastplätzen[3], zum Nachweis reichen insbesondere bei Lkw-Fahrern repräsentative Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 3 Monaten.[4] Das Sächsische FG schätzt die Reisekosten eines Lkw-Fahrers pauschal mit 5 EUR pro Tag.[5] Anstelle der Nachweisführung über die durch die Fahrzeugübernachtung angefallenen Kosten kommt bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten alternativ die 9-EUR-Übernachtungspauschale[6] infrage.[7]
  • Schadensersatzleistungen bei Verkehrsunfällen, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht durch Alkoholeinfluss verursacht wurde.
  • Unfallversicherungen und andere Versicherungen für die Reisezeit, insbesondere eine Reisegepäckversicherung, deren Versicherungsschutz sich auf Dienstreisen des Arbeitnehmers beschränkt.[8]
  • Wertverluste, die durch Diebstahl, Beschädigung und dergleichen beim persönlichen Reisegepäck während der Dienstreise eintreten.[9]

Bei der zuletzt genannten Fallgruppe hat die Rechtsprechung ihre grundsätzliche Ablehnung zur Anerkennung von Schäden aufgegeben, die während einer Dienstreise durch Diebstahl oder Beschädigung an privaten Gegenständen entstehen. Der Werbungskostenabzug ist in diesem Bereich aber weiterhin an enge Voraussetzungen geknüpft.[10]

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