1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt

Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich gewährt werden und lohnsteuerfrei sind, sind nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen.[1] Hierunter fallen auch die Reisekostenvergütungen und Reisekostenentschädigungen, gleichgültig, in welcher Form sie gewährt werden.

Zu Reisekosten in diesem Sinne gehören

  • die Fahrtkosten, die durch öffentliche Verkehrsmittel oder die Benutzung eines privaten Pkw entstanden sind,
  • Verpflegungsmehraufwand (Tagegelder),
  • entstandene Übernachtungskosten (Hotelrechnung) und
  • Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Telefonkosten für dienstlich veranlasste Telefonate).

Derartige Zahlungen sind nur dann beitragspflichtiges Entgelt, wenn sie der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dies dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen der Fall sein.

2 Beitragsrecht

Steuer- und damit beitragspflichtige Reisekosten stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie sind daher grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Dienstreise durchgeführt wurde. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger halten es aber auch für zulässig, diese beitragspflichtigen Reisekosten erst im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zu erfassen. Außerdem bestehen keine Bedenken, diese Beträge aus Vereinfachungsgründen wie Einmalzahlungen zu behandeln.

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