Gibt Hinweise pro Einzelposition (bspw. Übernachtung Stellenbewerber, Verpflegungskosten Geschäftsführer) auf die Höhe des Vorsteuerabzugs und die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen.
Reisekosten |
Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt? |
Voraussetzungen |
|
|
|
Übernachtungskosten Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaft |
Ja, zu 100%. Übernachtungsanteil zu 7 % USt, ggf. Frühstücksanteil zu 19 % USt |
- Geschäftsreise
- Hotelrechnung mit gesondertem USt-Ausweis (auf den Namen des Unternehmers ausgestellt) oder Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR brutto.
|
Übernachtungskosten Arbeitnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer |
Ja, zu 100 % Übernachtungsanteil zu 7 % USt, ggf. Frühstücksanteil zu 19 % USt |
- unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (beruflich veranlasste Reisen, doppelte Haushaltsführung)
- Einzelnachweis (Hotelrechnung mit gesondertem USt-Ausweis, auf den Namen des Unternehmers ausgestellt oder Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR brutto)
kein Vorsteuerabzug, wenn kein Einzelnachweis (Hotelrechnung) vorliegt oder lediglich Übernachtungsgelder pauschal erstattet werden |
Übernachtungen Dritter im Interesse des Unternehmens (z.B. Kunden, Steuerberater, Stellenbewerber, Geschäftspartner) |
Ja, zu 100 % Übernachtungsanteil zu 7 % USt, ggf. Frühstücksanteil zu 19 % USt |
falls Hotelrechnung mit USt-Ausweis auf Unternehmer lautet und er die Unterkunft gebucht und bezahlt hat oder eine Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR brutto vorliegt |
Verpflegungskosten Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaft |
Ja, zu 100 % |
- Geschäftsreise
- Aufwendungen sind durch Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto belegt
|
Bewirtungskosten Unternehmer: Unternehmer lädt auf Geschäftsreise Geschäftsfreunde ein |
Ja, zu 100 % |
- Höhe der Aufwendungen muss angemessen sein
- Restaurantrechnung mit USt-Ausweis über Bewirtung von Geschäftsfreunden auf den Namen des Unternehmers liegt vor
|
Verpflegungskosten Arbeitnehmer |
Ja, zu 100 %, Weitergabe der Speisen und Getränke an Arbeitnehmer ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern |
- unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (beruflich veranlasste Reisen, doppelte Haushaltsführung)
- Verpflegungsleistung wird vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen; Aufwendungen sind durch Restaurantrechnungen mit gesondertem USt-Ausweis auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto belegt
|
Verpflegungskosten Arbeitnehmer |
Nein |
Speisen und Getränke werden zunächst vom Arbeitnehmer bestellt, bezahlt und dann vom Arbeitgeber erstattet (kein Umsatz für das Unternehmen, weil Arbeitnehmer Leistungsempfänger ist);
- Arbeitgeber erstattet Verpflegungsmehraufwendungen lediglich nach Tagegeldern (z.B. 14, 28 EUR) pauschal
|
Fahrtkosten Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften |
Ja, in voller Höhe, aus Fahrkarten im ÖPNV (ab 2020 auch Bahnfernverkehr) und Taxifahrten (bis 50 km) nur zu 7 % USt, |
- Geschäftsreise
- Rechnungen (z.B. über Inlandsflüge, Bahnfahrten, Mietwagen, Taxifahrten) mit USt-Ausweis auf den Namen des Unternehmers oder Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto liegen vor. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln genügen Fahrkarten.
|
Übernachtungskosten Arbeitnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer |
Ja, in voller Höhe, aus Fahrkarten im ÖPNV (ab 2020 auch Bahnfernverkehr) und Taxifahrten (bis 50 km) nur zu 7 % USt |
- unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (beruflich veranlasste Reisen, doppelte Haushaltsführung)
- Rechnungen (z.B. über Inlandsflüge, Bahnfahrten, Mietwagen, Taxen) mit USt-Ausweis auf den Namen des Unternehmers oder Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto liegen vor. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln genügen Fahrkarten.
Kein Vorsteuerabzug, wenn Arbeitnehmer seinen Privat-PKW nutzt und Arbeitgeber lediglich Kilometergeld (z.B. 0,30 EUR/km) erstattet. |