Die Betriebsstätte eines Konzernunternehmens behandelt die Finanzverwaltung schon bisher nicht als arbeitgebereigene Einrichtung. Der Arbeitsortbegriff nennt die betriebliche Einrichtung eines Konzernunternehmens als ausdrückliche Möglichkeit einer ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung des BFH, die darauf abstellte, dass ein Arbeitnehmer, der wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der ersten Tätigkeitsstätte seit 2014 nicht mehr anzuwenden.
Wie bei anderen arbeitgeberfremden betrieblichen Einrichtungen ist auch hier eine dauerhafte arbeitsrechtliche oder zeitliche Zuordnung zum aufnehmenden Konzernunternehmen Voraussetzung für eine dortige erste Tätigkeitsstätte. Dabei sind in der Praxis 2 Fallvarianten zu unterscheiden, je nachdem, ob der Einsatz beim auswärtigen Konzernunternehmen auf der Grundlage eines Entsendevertrags oder eines eigenständigen Arbeitsvertrags erfolgt. Die Unterscheidung ist auch für die Frage bedeutsam, wo der entsandte Arbeitnehmer bei Konzerneinsätzen seine erste Tätigkeitsstätte hat.
3.4.1 Arbeitnehmerüberlassung durch Entsendevertrag
Wird ein Arbeitnehmer zwischen verbundenen Unternehmen ohne Abschluss eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens tätig, liegt beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer vom seinem entsendenden Arbeitgeber durch den Entsendevertrag einer ortsfesten Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens
- unbefristet zugeordnet ist,
- die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses umfasst oder
- die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht.
Arbeitnehmerüberlassung im Konzern durch Entsendevertrag
Ein leitender Angestellter, der bei der Konzernmutter in Frankfurt beschäftigt ist, wird im Rahmen der Umstrukturierung des Konzerns zum Aufbau einer neuen Vertriebsabteilung an ein Tochterunternehmen in Mainz abgeordnet. Der Entsendevertrag sieht eine Zuordnung für einen Zeitraum von 18 Monaten vor. Da die Entfernung vom Wohnort nur 40 Kilometer beträgt, fährt der Arbeitnehmer täglich mit dem Pkw zu seinem vorübergehenden Arbeitsort.
Ergebnis: Die befristete Abordnung an das Tochterunternehmen ist für die gesamte Dauer eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit. Das Tochterunternehmen ist eine betriebsfremde Einrichtung und kann infolge des zeitlich befristeten Einsatzes, der nur 18 Monate dauert (48-Monatsgrenze), keine dauerhafte erste Tätigkeitsstätte sein. Der Arbeitnehmer darf für sämtliche Fahrten während des 18-Monatszeitraums den Reisekostensatz von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Die 3-Monatsfrist hat für die Fahrtkosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit keine Bedeutung. Im Unterschied dazu ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund der für diesen Bereich weiter bestehenden 3-Monatsfrist ab dem vierten Monat ausgeschlossen.
Sieht der Inhalt des Entsendevertrags keine ausdrückliche Festlegung bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte vor oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte für die Entsendezeit nach den quantitativen Zuordnungskriterien zu bestimmen. Für den vorliegenden Sachverhalt führt auch das zeitliche Zuordnungsprinzip zu keiner anderen Lösung.
3.4.2 Arbeitnehmerüberlassung durch Arbeitsvertrag
Eine andere Sichtweise ergibt sich für den Fall, dass der Mitarbeiter für die Dauer der Arbeitnehmerentsendung mit dem aufnehmenden Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließt. Während das Dienstverhältnis zum bisherigen (Konzern-)Arbeitgeber ruht, wird das aufnehmende Konzernunternehmen für dieses Dienstverhältnis zu einer arbeitgebereigenen Einrichtung. Die dauerhafte Zuordnung ist ausschließlich in Bezug auf den mit dem verbundenen Unternehmen (= neuer zivilrechtlicher Arbeitgeber) bestehenden Arbeitsvertrag zu beurteilen. Der entsandte Arbeitnehmer hat deshalb von Beginn an seine (neue) erste Tätigkeitsstätte bei der aufnehmenden Konzernfirma, wenn er nach den arbeitsrechtlichen bzw. ggf. zeitlichen Festlegungen des neuen Arbeitgebers einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Unternehmens
- unbefristet zugeordnet ist,
- die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses umfasst oder
- die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht.
Arbeitnehmerüberlassung im Konzern durch Arbeitsvertrag
Sachverhalt wie im vorigen Beispiel. Allerdings ruht das mit dem bisherigen Arbeitgeber (Konzernmutter) abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Abordnung. Das verbundene Tochterunternehmen schließt mit dem Arbeitnehmer für die 18-monatige Dauer der Entsendung einen eigenständigen Arbeitsvert...