Die Regelung der unentgeltlichen Verpflegung betrifft ausschließlich die unmittelbare oder mittelbare (d. h. veranlasste) unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber während einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Nimmt der Arbeitnehmer an einer geschäftlichen Bewirtung oder einem Arbeitsessen eines Dritten teil, fehlt es an einer Bewirtung durch den Arbeitgeber. Typische Beispiele für die Bewirtung ohne Mitwirkung des Arbeitgebers sind Bewirtungsleistungen durch eine Kunden- oder Lieferfirma oder bei Konzernunternehmen.[1] In diesem Fall ist weder die Sachbezugsbesteuerung noch die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge zu prüfen.

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