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Reisekostengesetz Bayern / Art. 23 Trennungsgeld

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(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat[1] [Bis 29.08.2014: Staatsministerium der Finanzen] erlässt. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für[2] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat[3] [Bis 29.08.2014: Staatsministerium der Finanzen] wird ferner ermächtigt, für Abordnungen vom Inland in das Ausland und vom Ausland in das Inland durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. 3Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes[4] [Bis 31.12.2011: die Zuweisung nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)] gleich.

 

(2) 1Den Beamten, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, können die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. 2Die Höhe der erstattbaren Mehrauslagen wird durch Rechtsverordnung bestimmt, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat[5] [Bis 29.08.2014: Staatsministerium der Finanzen] erlässt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 30.08.2014.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die ge...

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