(1) 1Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. 3Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4Für ein- und zweitägige Abordnungen sind bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

 

(2) 1Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zu erstatten wäre.

 

(3) 1Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung an einen anderen Ort als den Dienst-, Ausbildungs- oder Wohnort[1] [Bis 31.08.2021: Dienst- oder Wohnort], die nur [2]teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 bis zu 75 % der bei einer Dienstreise zustehenden Reisekostenvergütung gewährt werden. [Bis 31.08.2021: 2Reisen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Reisen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung zum Erwerb einer Laufbahn- oder Laufbahnabschnittsbefähigung. ] [3]2Bei Aus- oder Fortbildungsreisen mit täglicher Rückkehr an den Wohnort wird abweichend von § 6 Abs. 1 kein Tagegeld gewährt. 3§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.[4]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[3] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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