[1]

§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen

Bei Dienstreisen bis zu acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen den Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.

[1] § 15 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden bis 31.03.2008.

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