(1) 1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenerstattung nach den §§ 7 bis 10 eine Aufwandsentschädigung. 2Die Aufwandsentschädigung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

 

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird Tage- und Übernachtungsgeld nicht gewährt.

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