(1)[1] Für vor dem 1. Januar 2021 angetretene Dienstreisen findet das Hessische Reisekostengesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung.
Bis 31.12.2020:
(1) Für vor dem 1. Januar 2010 angetretene Dienstreisen findet das Hessische Reisekostengesetz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
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