(1)[1] Für vor dem 1. Januar 2021 angetretene Dienstreisen findet das Hessische Reisekostengesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung.

Bis 31.12.2020:

(1) Für vor dem 1. Januar 2010 angetretene Dienstreisen findet das Hessische Reisekostengesetz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung.

 

(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

[1] Abs. 1 geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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