(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Trennungsgeld nach § 19 Abs. 1 und die Erstattung von Mehrauslagen nach § 19 Abs. 2 zu regeln.

 

(2) 1Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

a)

die in den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

 

b)

die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 1 zu bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung zu erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt, und

 

c)

abweichende Regelungen nach § 17 Abs. 2 zu treffen.

2Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

 

(3) 1Die obersten Dienstbehörden können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten nach § 20 abweichend regeln. 2Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für die Erstattung der Reisekosten und die Gewährung von Trennungsgeld für den Landesbereich abweichend von § 20 zu regeln und diesbezügliche Rechtsvorschriften nach Satz 1 zu ändern oder aufzuheben.

 

(4) Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten zu regeln.

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