(1) 1Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

 

(2) Werden Dienstreisen aus Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz erstattungsfähig sind.

 

(3) 1Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite für dieselbe Dienstreise erhalten, sind anzurechnen. 2§ 10 bleibt unberührt.

 

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenerstattung, als nicht von anderer Stelle Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren ist; das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

 

(5) 1Die Reisekostenerstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Dienstreise folgt, in den Fällen des Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. 3Die zuständige Stelle kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der Kostenbelege verlangen. 4Erfolgt die Vorlage der Belege nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.

 

(6) Dienstreisende können auf ihren Anspruch auf Reisekostenerstattung verzichten.

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