1Für die Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 9 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. 2Für Dienstreisen am Ort der Dienststätte oder am Wohnort wird ein Tagegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Tagegeldes nach Satz 1 und nur dann gewährt, wenn die oder der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig ist und die Dauer der Abwesenheit mehr als acht Stunden beträgt.

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