(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung [1]wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung [2] wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4§ 12 bleibt unberührt.

 

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

 

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.

 

(4) 1Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder von fünfunddreißig vom Hundert der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. 3Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.

 

(5) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen[3] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Inneres, Familie, Frauen und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; Bis 06.04.2006: Inneres und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten] unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

 

1.

eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,

 

2.

eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder

 

3.

nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

[1] Eingefügt durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[2] Eingefügt durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[3] Geändert durch Gesetz Nr. 1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden ab 26.11.2010.

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