(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung und des Trennungstagegeldes für Unterkunft gewährt nach $ 3 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung [Bis 09.06.2023: die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre]; die §§ 6 und 7 werden insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 6) und die Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale (§ 7) in besonderen Fällen für bis zu weitere achtundzwanzig Tage bewilligen. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale auch darüber hinaus verlängert werden.
(3) 1Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. [Bis 09.06.2023: Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Vergütung nach Absatz 1 für das Frühstück 15 Prozent, für das Mittagessen 25 Prozent und für das Abendessen 25 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220), in der jeweils geltenden Fassung. ] 2Dies gilt entsprechend, wenn die des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. [Bis 09.06.2023: Die Vergütung nach Absatz 1 ist entsprechend den Prozentsätzen des Satzes 1 zu kürzen, wenn der Dienstreisende die seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.]
(4) 1Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen eine unentgeltliche Unterkunft, wird die Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Unterkunft nicht gewährt. [Bis 09.06.2023: Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird die Vergütung nach Absatz 1 um 35 Prozent gekürzt. ] 2Das Gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist.