§ 1

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherrn abgeordneten anderen Beamten und Richter.

 

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

 

1.

Fahrkostenerstattung (§ 4),

 

2.

Wegstreckenentschädigung (§ 5),

 

3.

Tagegeld (§ 6),

 

4.

Erstattung der Übernachtungskosten (§ 7),

 

5.

Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

 

6.

Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9),

 

7.

Erstattung der Nebenkosten (§ 10 Abs. 1) und

 

8.

Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 10 Abs. 2).

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