(1) 1Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 gewährt werden sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 und 2 a ausgeschlossen ist[1] [Bis 31.10.2021: sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt werden]. 2Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.

 

(2) 1Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes, ganz oder teilweise die Übernachtungskosten und ebenso die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. 2Die Erstattung ist auf 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 begrenzt.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2021.

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