Vergünstigungen und Rabatte von Reiseanbietern, die ein Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Auswärtstätigkeit für den Arbeitgeber erhält, sind geldwerte Vorteile, soweit er diese privat nutzt. Bekannte Kundenbindungsprogramme sind das Vielfliegerprogramm Miles & More und das Bonusprogramm bahn.bonus für Bahnfahrer.
Werden solche Prämien privat verwendet, liegt eine besondere Lohnzahlung durch Dritte vor. Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig; er ist allerdings bis zur Höhe von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Die Pauschalbesteuerung des darüberhinausgehenden Betrages durch den Anbieter kann nach § 37a EStG erfolgen.
Übersteigt der Wert der Prämie den personenbezogenen Freibetrag, besteht für den Anbieter dieser Kundenbindungsprogramme, z. B. Lufthansa im Rahmen des Miles & More-Programms, die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 2,25 %.
Lohnsteuer: Prämien aus Kundenbindungsprogrammen sind bis zur Höhe von 1.080 EUR nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei. Die Pauschalbesteuerung des darüber hinausgehenden Betrags durch den Anbieter kann nach § 37a EStG erfolgen.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht ist in § 14 Abs. 1 SGB IV geregelt. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des lohnsteuerlichen Freibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Die Beitragsfreiheit für pauschal versteuerte Sachprämien ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Reisevergünstigung | pflichtig | pflichtig |
Sachprämie bis 1.080 EUR jährlich | frei | frei |
Sachprämie über 1.080 EUR bei Pauschalierung des steuerpflichtigen Teils durch den Anbieter | pauschal | frei |
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